Studieren mit gesundheitlicher Beeinträchtigung
Besonders für Studierende mit Behinderung und/oder chronischer Erkrankung ist es wichtig zu wissen, welche Möglichkeiten es vor Ort gibt, um Unterstützung zu erhalten. Sind die Räumlichkeiten barrierefrei? Muss im Einzelfall eine bauliche Nachrüstung in die Wege geleitet werden? Alles dazu und viele weitere nützliche Infos haben wir auf dieser Seite für dich zusammengestellt!
Studium
Studienplatz
Bezüglich der Bewerbung um einen Studienplatz gibt es für Studieninteressierte mit Behinderung die Möglichkeit, die Zulassungschancen zu verbessern (vorausgesetzt, die allgemeinen bzw. besonderen Zugangsvoraussetzungen sind erfüllt). Zusätzlich zum Zulassungsantrag können folgende Sonderanträge an den jeweiligen Hochschulen gestellt werden:
- Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches
- Härtefallantrag für die sofortige Zulassung zum Studium
- Antrag auf Nachteilsausgleich (Verbesserung der Durchschnittsnote)
- Antrag auf Nachteilsausgleich (Verbesserung der Wartezeit)
Es gelten jeweils strenge Voraussetzungen.
Behindertenbeauftragte
Die Behindertenbeauftragten der Hochschulen sind bei Fragen bzgl. barrierefreier Räumlichkeiten Ansprechpartner. Diese können kleinere notwendige bauliche Änderungen veranlassen oder die Anschaffung von Ausstattungen beantragen. Besonders für Studierende mit Behinderung und/oder chronischer Erkrankung ist es wichtig zu wissen, welche Möglichkeiten es vor Ort gibt, um Unterstützung zu erhalten. Sind die Räumlichkeiten barrierefrei? Muss im Einzelfall eine bauliche Nachrüstung in die Wege geleitet werden?
Ebenso sind sie Ansprechpartner bei Fragen zu Nachteilsausgleichen. Es ist zu empfehlen, sich rechtzeitig zu Beginn des Studiums an den jeweiligen Behindertenbeauftragten der Hochschule oder an die Sozial- und Studienfinanzierungsberatung zu wenden.
Ansprechpartner*innen an den Hochschulen
- TU Braunschweig
- HBK Braunschweig
- Hochschule 21 Buxtehude (Ansprechpartnerin ist die Leiterin des Prüfungsamtes)
- TU Clausthal
- Universität Hildesheim
- HAWK Hildesheim/Holzminden
- Leuphana Universität
- Ostfalia Hochschule
Nachteilsausgleiche
Studierende mit Behinderungen und chronischen Krankheiten haben einen gesetzlichen Anspruch auf Nachteilsausgleiche im Studium und bei Prüfungen, um eine chanchengleiche Teilhabe im Studium herzustellen. Da die Nachteilsausgleiche immer individuell und situationsbezogen verabredet bzw. über den Prüfungsausschuss beantragt werden müssen (mit Nachweis, i. d. R. ein fachärztliches Attest), kann es keine verbindliche Vorgaben für diese geben.
Beispielhaft seien erprobte Nachteilsausgleiche genannt: Schreibzeitverlängerung bei Klausuren, Verlängerung von Vorbereitungszeiten bei mündlichen Prüfungen, individuelle Pausenzeiten (einhergehend mit Verlängerung der Bearbeitungszeit), Änderung der Prüfungsform, Prüfungen in separaten Räumen, Modifikationen von Anwesenheitspflichten u.v.m.
Finanzierung
BAföG
In Bezug auf die Altersgrenze von 45 Jahren bei Beginn eines Bachelorstudiums ist ein Überschreiten der Altersgrenze ggf. zulässig, wenn eine Behinderung/Krankheit Hinderungsgrund für eine rechtzeitige Studienaufnahme ist. Auch kann bei der Ermittlung des Einkommens der Eltern bzw. Ehegatten oder Lebenspartners ein zusätzlicher Härtefreibetrag angesetzt werden, wenn außergewöhnliche behinderungsbedingte Zusatzaufwendungen belegt werden können. Zusätzlich zum Vermögensfreibetrag kann ein weiterer Teil des Vermögens in Ausnahmefällen zur Vermeidung unbilliger Härten anrechnungsfrei bleiben. Der im BAföG einmalig geforderte Leistungsnachweis kann verschoben werden, bzw. der Leistungsbezug verlängert werden. Dies passiert jedoch nicht automatisch: Die Behinderung/Krankheit muss ursächlich für die Studienverzögerung sein und muss auch erklärt und nachgewiesen werden.
Kindergeld
Kindergeld steht Eltern normalerweise nur bis zum 25. Geburtstag ihres Kindes zu, sofern es sich noch in Ausbildung befindet. Wenn das Kind aufgrund seiner Behinderung seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann, wird das Kindergeld länger gezahlt – der Anspruch kann praktisch lebenslang bestehen. Wenn der Grad der Behinderung 50 oder mehr beträgt, kann davon ausgegangen werden, dass neben dem Studium nicht gearbeitet werden kann. Die Behinderung muss jedoch bereits vor Beendigung des 25. Lebensjahres eingetreten sein.
Langzeitstudiengebühren
Um eine unbillige Härte zu vermeiden, kann ein Antrag auf Erlass der Langzeitstudiengebühren gestellt werden. Eine unbillige Härte liegt in der Regel bei studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder schweren Erkrankung vor.
Mehrbedarfe
Studierenden mit gesundheitlicher Beeinträchtigung kann im Rahmen der Eingliederungshilfe behinderungsbedingte, ausbildungsgeprägte Mehrbedarfe finanziert werden (insbesondere technische Hilfsmittel, Kommunikations- und Studienassistenzen, Mobilitätshilfen sowie zusätzliche Sach- und Unterstützungsleistungen). Die Eingliederungshilfe als Teil der Sozialhilfe ist jedoch immer nachrangig. D.h. es wird zunächst geprüft, ob nicht der Antragsteller selbst oder ein anderer Leistungsträger für die notwendigen Leistungen aufkommen kann.
Sozialhilfe
Sozialhilfe ist eine Grundsicherungsleistung für Hilfebedürftige, die nicht erwerbsfähig sind. Nicht erwerbsfähig ist, wer wegen Krankheit und Behinderung lediglich bis zu drei Stunden täglich arbeiten kann. Wie bei Arbeitslosengeld II greift aber auch hier die Ausschlussklausel und Härtefallregelung: „Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (…) dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel. In besonderen Härtefällen können Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel als Beihilfe oder Darlehen gewährt werden.“ (§ 22 Abs. 1 SGB XII)
Was ein besonderer Härtefall ist, ist auch hier immer eine Einzelfallentscheidung. Ein besonderer Härtefall kann vorliegen, wenn das Studium wegen Krankheit oder Behinderung länger dauert, als es durch das BAföG gefördert werden kann, und der erfolgreiche Abschluss wegen fehlender Mittel gefährdet ist.
Stiftungen
Einige Stiftungen unterstützen speziell beeinträchtigte Studierende. Exemplarisch seien genannt:
Aktion Luftsprung vergibt jährlich fünf Stipendien an Auszubildende oder Studierende mit chronischen Erkrankungen (Mukoviszidose, entzündliche Darmerkrankungen, Multiple Sklerose, Rheumatoide Arthritis). Bewerbungsschluss: 15. April des laufenden Jahres.
Die Berger-Landefeldt-Stiftung unterstützt Menschen mit einer erworbenen Epilepsie. Die Unterstützung wird als persönliche Einzelzuwendung für Maßnahmen und Hilfsmittel vergeben, u. a. für individuelle Lernhilfen.
Die Spohnstiftung unterstützt Blinde und Taube aus Berlin und Hamburg insbesondere bei ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung mit 200 € pro Monat.
Weitere Finanzierungsmöglichkeiten findest du hier.
Wohnen
Das Studierendenwerk verfügt über eine Anzahl sogenannter behindertengerechter Wohnplätze. Auch wenn diese nicht immer allen Bedürfnissen genügen – wir sind immer bemüht, individuelle Lösungen zu finden.