Studieren mit Kind
Wer sagt, dass Kind und Studium nicht unter einen Hut zu bringen sind? Unsere Sozial- und Studienfinanzierungsberatung hilft dir dabei, den Alltag mit deinem Kind zu meistern. Vereinbare am besten gleich einen persönlichen Gesprächstermin, denn unsere Beraterinnen haben viele gute Tipps rund um Finanzierungsmöglichkeiten, Wohnungssuche und Co.!
Finanzierung
BAföG und Kinderbetreuungszuschlag
Neben dem BAföG gibt es auf Antrag einen Kinderbetreuungszuschlag, wenn Studierende mit mindestens einem Kind unter 14 Jahren in einem Haushalt leben. Für jedes Kind gibt es 160 €. Der Kinderbetreuungszuschlag wird als Vollzuschuss gewährt. Kindererziehung kann ein Grund sein, länger BAföG und dann als Vollzuschuss zu beziehen.
‚Bildungspaket‘ – Leistungen für Bildung und Teilhabe
Bezieher*innen von Kinderzuschlag, Wohngeld, Bürgergeld, Sozialgeld oder Sozialhilfe haben für alle ihre im Haushalt lebenden Kinder einen Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen.
Dazu zählen z. B.
- Klassenfahrten,
- Schulbedarf,
- Zuschuss zu den Fahrten zur Schule,
- Lernförderung.
- Mittagsverpflegung in Kita, Schule und Hort
Bezieher*innen von Bürgergeld oder Sozialgeld beantragen die Leistung beim zuständigen Jobcenter, Bezieher*innen von Sozialhilfe beim Sozialamt. Wer Wohngeld oder Kinderzuschlag erhält, wendet sich an die Wohngeldstelle oder die Familienkasse.
Weitere Informationen:
Bundesstiftung Mutter und Kind
Die Mittel der Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens” sind eine ergänzende finanzielle Hilfe für schwangere Frauen in Notlagen, wenn die Einkünfte den finanziellen Bedarf für Schwangerschaft, Geburt sowie Pflege und Erziehung des Kleinkindes nicht decken und andere staatliche Leistungen nicht rechtzeitig oder ausreichend zur Verfügung stehen.
Die Stiftungsmittel können für Aufwendungen gewährt werden, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft, Geburt sowie der Pflege und Erziehung des Kleinkindes entstehen. Dies umfasst insbesondere die Erstausstattung des Babys, die Weiterführung des Haushalts, die Wohnung und deren Einrichtung oder die Betreuung des Säuglings oder Kleinkindes. Höhe und Dauer der Unterstützung richten sich nach den besonderen Umständen der persönlichen Notlage. Die Entscheidung darüber liegt bei den Zuwendungsempfängern der Bundesstiftung auf Landesebene. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Unterstützung durch Mittel der Bundesstiftung. Werden Stiftungsmittel gewährt, dürfen diese nicht gepfändet oder auf Sozialleistungen angerechnet werden.
Die Antragstellung erfolgt bei einer Schwangerschaftsberatungsstelle wie z. B. pro familia oder Diakonie.
Elterngeld
Elterngeld ist eine vom Nettoeinkommen abhängige Entgeltersatzleistung für Eltern, die aufgrund der Kinderbetreuung nicht oder nicht voll erwerbstätig sind.
Anspruch auf Elterngeld hat, wer
- einen Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat,
- sein Kind vorwiegend selbst erzieht und betreut,
- die Personensorge für das Kind hat,
- mit dem Kind in einem Haushalt lebt und
- nicht erwerbstätig ist oder
- nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich Teilzeitarbeit leistet.
(Basis)Elterngeld wird für zwölf, bei Inanspruchnahme der zwei ‘Partnermonate’ für 14 Monate von den Elterngeldstellen des zuständigen Jugendamtes gezahlt. Alleinerziehende können die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen. Das Elterngeld fängt einen Einkommensausfall nach der Geburt des Kindes auf und beträgt 65% – 100% des bisherigen Nettogehalts, maximal aber 1.800 € und mindestens 300 €. Mehrkindfamilien erhalten einen Geschwisterbonus. Wer als Student*in vor der Geburt des Kindes kein Erwerbseinkommen hatte, kann die Mindestzahlhöhe von 300 € beziehen, hat aber nicht die Möglichkeit, auf 14 Monate zu verlängern. Von dem ElterngeldPlus profitieren in erster Linie Eltern, die während des Elterngeldbezuges in Teilzeit arbeiten. Hierbei kann die Bezugsdauer über den 14. Lebensmonat des Kindes hinaus auf bis zu 24 Monate verlängert werden. Monatlich werden mindestens 150 € ausgezahlt, maximal 900 €.
Das Elterngeld wird auf Bürgergeld, Sozialhilfe und Kinderzuschlag angerechnet.
Eine Anrechnung beim BAföG findet bei den Mindestbeträgen nicht statt (also keine Anrechnung bei 300 € Basiselterngeld oder 150 € ElterngeldPlus).
Weitere Informationen:
Kinderzuschlag (KiZ)
Anspruch auf KiZ haben Familien mit kleinem Einkommen. Ob und in welcher Höhe der KiZ gezahlt wird, wird für jede Familie individuell berechnet und hängt von mehreren Faktoren ab – vor allem vom eigenen Einkommen, den Wohnkosten, der Größe der Familie und dem Alter der Kinder. Die folgenden Beispiele zeigen, wann Familien Kinderzuschlag bekommen können (Wohnkosten und Gehälter pro Monat):
- Zahlt ein alleinerziehendes Elternteil von einem Kind circa 490 € Warmmiete, kann der KiZ bezogen werden, wenn der Verdienst bei rund 1.440 € bis etwa 3.040 € brutto liegt (Kind: 6 Jahre).
- Bei einer Warmmiete von circa 790 €, darf das Bruttogehalt bei 2 Kindern rund 1.120 € bis rund 4.390 € betragen. (Kinder: 6 und 8 Jahre). Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss wurden nicht berücksichtigt.
- Bei einer Paarfamilie mit 2 Kindern und einer Warmmiete von etwa 690 Euro darf das gemeinsame Bruttoeinkommen rund 1.360 € (Alleinverdiener) bis etwa 4.430 € (Doppelverdiener) betragen (Kinder: 6 und 8 Jahre).
- Bei einer Warmmiete von etwa 990 € , darf das Bruttogehalt rund 1.690 € (Alleinverdiener) bis etwa 4.790 Euro (Doppelverdiener) betragen (Kinder: 6 und 8 Jahre).
- Zahlt eine Paarfamilie mit 3 Kindern eine Warmmiete von etwa 990 € , darf sie rund 1.150 € (Alleinverdiener) bis etwa 5.700 € (Doppelverdiener) brutto verdienen (Kinder: 6, 8 und 10 Jahre).
Mehrbedarfe und Erstausstattung für Mutter und Kind
Bei vorliegender Hilfebedürftigkeit zahlen Jobcenter oder Sozialamt nach Antragstellung werdenden Müttern ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf und ggf. einen Mehrbedarf für Alleinerziehende. Daneben kann eine Erstausstattung für Schwangerschaftsbekleidung und eine Baby-Erstausstattung (sowohl für Bekleidung als auch für Möbel und Gebrauchsgegenstände) beantragt werden.
Weitere Informationen:
Mutterschaftsgeld
Das Mutterschaftsgeld wird für die Dauer der Mutterschutzfrist gezahlt, wenn zu Beginn der Frist ein Arbeitsverhältnis besteht. Je nach Art der Krankenversicherung ist der Antrag entweder bei der Krankenkasse oder dem Bundesversicherungsamt zu stellen.
Weitere Informationen:
Stiftung Familie in Not
Die Stiftung Familie in Not hilft durch zweckgebundene finanzielle Zuschüsse und zinslose Darlehen zur Überwindung familiärer Notlagen. Die Stiftung fördert vorrangig kinderreiche Familien, Alleinerziehende und schwangere Frauen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Niedersachsen haben, die bei unvorhersehbaren Ereignissen in finanzielle Not geraten und sofern von anderer Seite keine Unterstützung haben. Hilfen können z. B. vergeben werden für
- die Beschaffung oder Erhaltung einer Wohnung nach einer Scheidung oder Trennung, durch Übernahme von Mietsicherheiten, Umzugs- und Renovierungskosten,
- für Kinderbetreuungskosten, um eine Ausbildung zu beenden oder die Wiedereingliederung in das Berufsleben zu erreichen.
Unterhaltsvorschuss
Unterhaltsvorschuss wird geleistet, wenn das Kind keinen oder nicht regelmäßig von dem anderen Elternteil Unterhalt erhält. Alleinerziehende können beim zuständigen Jugendamt einen Unterhaltsvorschuss für ihr Kind beantragen. Sofern der andere Elternteil leistungsfähig ist, aber nicht zahlen möchte, so wird der gezahlte Unterhaltsvorschuss von diesem zurückgefordert. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ausgeschlossen sein. Dies ist z. B. der Fall, wenn Auskünfte über den zahlungspflichtigen Elternteil oder die Mitwirkung bei der Feststellung des anderen Elternteils oder der Vaterschaft verweigert werden.
Unterhaltsvorschuss wird bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres gezahlt. Kinder im Alter von zwölf Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können ebenfalls Unterhaltsvorschuss erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass sie nicht auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen sind, oder dass der allein erziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 € verdient. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Alter des Kindes; genaue Zahlen dazu findest du hier. Zu beachten ist hier, dass der Unterhaltsvorschuss ggf. auf Sozialgeld oder andere Sozialleistungen angerechnet werden kann.
Weitere Finanzierungsmöglichkeiten findest du hier.
Wohnen
Wohngeld
Obwohl Studierende normalerweise vom Wohngeld ausgeschlossen sind, kann z. B. über das Kind ein Wohngeldanspruch als Haushaltsgemeinschaft gegeben sein.
Weitere Informationen:
Wohnheime des Studierendenwerks
In einigen unserer Wohnheime bieten wir spezielle Wohnungen für Studierende mit Kind. In den Mietpreisen sind Nebenkosten enthalten, Internet ist inklusive und die meisten Zimmer sind bereits möbliert!
Kinderbetreuung
Das Studierendenwerk betreibt insgesamt an verschiedenen Standorten sechs Kindertagesstätten, in denen vorrangig Kinder von Studierenden im Alter von zwei Monaten bis sechs Jahren aufgenommen werden.Generell sollte sich frühzeitig um die Anmeldung einer Kinderbetreuung gekümmert werden. Viele Städte und Gemeinden haben mittlerweile Onlineportale eingerichtet, über die die Anmeldungen vorgenommen werden können. Ansonsten erfolgt die Anmeldung direkt in den Einrichtungen.
Studium
Die Hochschulen bieten weitere Informationen und Unterstützungsmöglichkeiten zu Vereinbarkeit von Studium und Kind, angesiedelt in den sogenannten Familienbüros oder Gleichstellungsbüros. Setz dich mit deiner Hochschule in Verbindung oder frage die Sozialberater*innen nach den zuständigen Ansprechpersonen.
Essen
Kinder bis 10 Jahre erhalten in unseren Mensen und Bistros für 1 € eine Piepmampf-Portion, wenn:
- die Eltern Studierende oder Bedienstete sind,
- sie von Mama oder Papa begleitet werden und ein Elternteil ebenfalls ein Essen kauft, und
- sie einen Piepmampf-Pass dabei haben.
Stand: September 2021