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Studienstarthilfe

Studienstarthilfe

Um Studienanfänger*innen aus dem Sozialleistungsbezug den Studienstart zu erleichtern, gibt es ab dem Wintersemester 2024/25 eine Studienstarthilfe.

Wie viel?

  • einmalig 1.000 €
  • geschenkt (muss nicht zurückgezahlt werden)
  • Die Studienstarthilfe kann unabhängig von einem späteren BAföG-Bezug beantragt werden und wird nicht auf das BAföG angerechnet.

Für wen?

  • Du bist unter 25 Jahre alt UND
  • du hast im Monat vor dem Studienbeginn z.B. eine dieser Leistungen bezogen:
    • Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
    • Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
    • Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
    • Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch,
    • Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 145 Absatz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 27a des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung,
    • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
    • selbst oder ihre Eltern für sie Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz oder 
    • selbst oder als Haushaltsmitglied Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz beziehen.
    • Oder eine in § 91 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannte Leistung der Kinder - und Jugendhilfe gewährt wird und die Elternteile nicht nach der Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder - und Jugendhilfe aus ihrem Einkommen zu den Kosten herangezogen werden.

So stellst du den Antrag:

  • Der Antrag muss über BAföG digital gestellt werden. Das Eingabetool wird demnächst zur Verfügung stehen. 
  • Für den Antrag brauchst du einen Nachweis über die bezogene Sozialleistung sowie die Immatrikulationsbescheinigung.
  • Bitte beachte, dass der Antrag bis zum 2. Monat nach Ausbildungsbeginn gestellt werden muss.