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Wissenswertes
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Wissenswertes

...zum Thema BAföG

...zum Flexi-Semester

...zum Elternunterhalt

Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf von Studierenden, die nicht bei ihren Eltern oder einem Elternteil wohnen, beträgt in der Regel monatlich 930 €. Darin sind bis 410 € für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten, aber keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Auf den Bedarf wird das Kindergeld und die BAföG-Förderung angerechnet. Dies ergibt sich aus den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte.
Der volle Unterhaltsanspruch setzt natürlich voraus, dass die Eltern leistungsfähig sind. Soweit dies nicht der Fall ist, besteht in der Regel ein Anspruch auf Ausbildungsförderung ("BAföG").
Eine Altersgrenze oder eine festgelegte Dauer der Unterhaltsverpflichtung gibt es in dem Sinne nicht. Die Regelstudienzeit kann allerdings als Maßstab gesehen werden – plus eine angemessene Zeit darüber hinaus.

Info zum Aktualisierungsantrag

Bei der Berechnung des BAföG kommt es in der Regel auf die Einkommensverhältnisse der Eltern, Ehegatt*innen oder eingetragenen Lebenspartner*innen an. Maßgeblich ist dabei das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres, gerechnet vom Beginn des Zeitraumes, für den ihr BAföG beantragt.
Wenn die Eltern, Ehegatt*innen oder Lebenspartner*innen über wesentlich geringeres Einkommen verfügen und sich dadurch ein um mindestens 10,- € höherer BAföG-Satz ergäbe, kann die Ausbildungsförderung auch nach den aktuellen Einkommensverhältnissen berechnet werden. Dies müsst ihr beantragen. Der Antrag kann sich auch nur auf eine Person, z. B. ein Elternteil, beziehen, wenn nur bei dieser Einkommensminderungen vorliegen.

www.bafög.de/de/alle-antragsformulare-432.php

Die BAföG-Stelle überprüft zunächst das Vorliegen der Einkommensverschlechterung. Wir berechnen das BAföG nach den Verhältnissen des vorletzten Kalenderjahres, um danach anhand der Angaben über das aktuelle Einkommen zu überprüfen, ob sich ein höherer Fördersatz ergibt. Deshalb muss auch bei einer Aktualisierung neben dem glaubhaft gemachten aktuellen Einkommen stets das Einkommen (ESt-Bescheid) des vorletzten Kalenderjahres nachgewiesen werden.

Achtung!
Der Antrag auf Aktualisierung ist mit Risiken für den Auszubildenden verbunden!

Ausbildungsförderung wird in diesen Fällen unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Die Förderung wird anhand der später erlassenen Steuerbescheide endgültig berechnet.
Beispiel: Beantragt wird die Aktualisierung für den Zeitraum von Oktober 2020 bis September 2021. Die Eltern machen das voraussichtliche Einkommen der Kalenderjahre 2020 und 2021 glaubhaft.
Der endgültigen Berechnung der Förderung werden 3/12 des Einkommens aus 2020 und 9/12 des Einkommens aus 2021 zugrunde gelegt.

  1. Problem: Der Antrag auf Aktualisierung kann nach Bestandskraft des daraufhin ergangenen BAföG-Bewilligungsbescheides nicht zurückgenommen werden. Das heißt, aus der Aktualisierung kommt ihr nicht wieder heraus. Wenn sich das Einkommen der Eltern, Ehegatt*innen oder Lebenspartner*innen im Bewilligungszeitraum erhöht, ergibt sich ggf. ein niedrigerer Fördersatz als sich nach den Verhältnissen des vorletzten Kalenderjahres errechnen würde.
  2. Problem: Bei einer Aktualisierung wird das BAföG unter dem Vorbehalt der Rückforderung berechnet. Die Höhe der Förderung wird nachgerechnet, wenn die Steuerbescheide für die Kalenderjahre, in die der Bewilligungszeitraum fällt, hier vorliegen. Durch die endgültige Berechnung kann sich ergeben, dass ihr die Förderung vollständig oder teilweise zurückzahlen müsst.
  3. Antragsteller*innen sind stets rückzahlungspflichtig. Nur wenn die Eltern, Ehegatt*innen oder Lebenspartner*innen schuldhaft Einkommen verschwiegen haben, besteht u. U. auch ein Anspruch auf Schadensersatz gegen diese.
    Erhöht sich das Einkommen z. B. durch eine Abfindungs-, Bonuszahlung oder Lohnerhöhung unerwartet gegen Ende des der aktuellen Berechnung zugrundeliegenden zweiten Kalenderjahres, könnte es passieren, dass ihr die gesamte Förderung zurückzahlen müsst.

Was sollte man also tun?
Besprecht die Frage der Einkommensentwicklung mit den betroffenen Angehörigen. Die Aktualisierung bei Kurzarbeit über einen begrenzten Zeitraum könnte im Hinblick auf geringere Steuerzahlungen und Lohnerhöhungen unter Umständen ungünstiger werden.
Weist darauf hin, dass Einkommenserhöhungen sofort anzuzeigen sind und die Steuerbescheide der der Berechnung zugrundeliegenden Kalenderjahre sofort nach Bekanntgabe an die BAföG-Stelle gesendet werden.