Urlaubssemester
Was ist ein Urlaubssemester?
Ein Urlaubssemester ist eine offizielle Studienunterbrechung, in der in der Regel keine Studienleistungen erbracht werden können. Es wird nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet und zählt nicht als Fachsemester.
Eine offizielle Studienunterbrechung kann aus den verschiedensten Gründen notwendig sein, darunter fallen:
- Krankheit
- Auslandsaufenthalt
- familiäre Gründe
- Mitarbeit in der studentischen Selbstverwaltung.
Insgesamt kannst du für vier Semester ein Urlaubssemester einlegen. In dieser Zeit darfst du keine Leistungsnachweise und Prüfungsleistungen erbringen. Im ersten Semester ist eine Beurlaubung nicht zulässig. Den Urlaubsantrag kannst du bis zum Ende der Rückmeldefrist für das entsprechende Semester stellen – spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Vorlesungsbeginn.
Die formalen Voraussetzungen für ein Urlaubssemester können an den Hochschulen unterschiedlich ausgelegt werden. Daher solltest du dich direkt bei deiner Hochschule erkundigen!
Auswirkungen auf die Studienfinanzierung
Nicht in allen Belangen besitzt du während eines Urlaubssemester Studierendenstatus – trotz der Tatsache, dass du eingeschriebene*r Student*in bist.
BAföG
Das BAföG-Amt muss unbedingt über das eingelegte Urlaubssemester informiert werden: Es besteht nämlich kein BAföG-Anspruch! Solltest du dich rückwirkend beurlauben lassen und hast bereits BAföG für diesen Zeitraum erhalten, fordert das BAföG-Amt das Geld zurück.
Krankenversicherung
Wenn du über deine Eltern familienversichert bist, kannst du diese Versicherung weiterhin nutzen; das Gleiche gilt für die studentische Pflichtversicherung. Zu beachten ist jedoch auch hier die Einkommensgrenze durch eine geringfügige Beschäftigung, da ansonsten die Versicherungspflicht als Arbeitnehmer greift.
Wenn du privat über deine Eltern krankenversichert bist (Beihilfe), beachte bitte den folgenden Punkt zum Kindergeld, da die Beihilfe und das Kindergeld unmittelbar zusammenhängen. Das bedeutet: Fällt das Kindergeld weg, ist auch die Beihilfeberechtigung nicht mehr gegeben.
Kindergeld
Ein Anspruch auf Kindergeld besteht in einem Urlaubssemester zunächst nicht, es gibt jedoch einige Ausnahmen.
Kein Kindergeldanspruch besteht, wenn du dich aus den folgenden Gründen beurlauben lässt:
- Gremientätigkeit,
- Kindererziehung oder
- Erwerbstätigkeit
Weiterhin Kindergeldanspruch besteht, wenn du dich aus diesen Gründen beurlauben lässt:
- Krankheit
- Praktikum (in Zusammenhang mit der Ausbildung)
- Prüfungsvorbereitung
- Spracherwerb im Ausland
- Mutterschutzfrist
Die detaillierten Regelungen hierzu findest du in der Dienstanweisung zum Kindergeld Punkt A 15.
Jobben
Der Werkstudentenstatus entfällt – das bedeutet: sofern du regelmäßig mehr als 450 € durch einen Minijob verdienst, tritt die volle Sozialversicherungspflicht als Arbeitnehmer*in ein; eine eventuelle Familienversicherung oder studentische Pflichtversicherung entfällt (Krankenversicherung).
Arbeitslosengeld I/ALG II/Wohngeld
Da kein BAföG-Anspruch besteht, hast du die Möglichkeit entweder ALG I, ALG II oder Wohngeld zu beantragen – natürlich unter den jeweiligen Voraussetzungen (z. B. Anwartschaft auf ALG I, Verfügbarkeit, Hilfebedürftigkeit,…).
(Halb-)Waisenrente
Hier besteht kein Anspruch. Es muss eine Ausbildung vorliegen; die Zeit muss dem Studium gewidmet werden.
Studienkredite
Ob du während eines Urlaubssemesters deinen Studienkredit weiterhin beziehen kannst, ist von Anbieter zu Anbieter unterschiedlich (In der Regel eher nicht.). Dabei kann es aber auch auf den Grund deiner Beurlaubung ankommen.