Studienstarthilfe
Um Studienanfänger*innen aus dem Sozialleistungsbezug den Studienstart zu erleichtern, gibt es ab dem Wintersemester 2024/25 eine Studienstarthilfe.
Wie viel?
- einmalig 1.000 €
- geschenkt (muss nicht zurückgezahlt werden)
- Die Studienstarthilfe kann unabhängig von einem späteren BAföG-Bezug beantragt werden und wird nicht auf das BAföG angerechnet.
Für wen?
- Du bist unter 25 Jahre alt UND
- beginnst erstmalig ein Studium UND
- du hast im Monat vor dem Studienbeginn z. B. eine dieser Leistungen bezogen:
- Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
- Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
- Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
- Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch,
- Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 145 Absatz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 27a des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung,
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
- selbst oder ihre Eltern für sie Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz oder
- selbst oder als Haushaltsmitglied Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz beziehen.
- Oder eine in § 91 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannte Leistung der Kinder - und Jugendhilfe gewährt wird und die Elternteile nicht nach der Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder - und Jugendhilfe aus ihrem Einkommen zu den Kosten herangezogen werden.
So stellst du den Antrag:
- Der Antrag muss über BAföG digital gestellt werden. Das Eingabetool wird demnächst zur Verfügung stehen.
- Für den Antrag brauchst du einen Nachweis über die bezogene Sozialleistung sowie die Immatrikulationsbescheinigung.
- Bitte beachte, dass der Antrag bis zum 2. Monat nach Ausbildungsbeginn gestellt werden muss.