BAföG-Mythen aufgeklärt
01.12.20221. „BAföG gibt’s doch nur als Darlehen – und ich will mich nicht verschulden!“
Richtig ist: BAföG wird zu 50 % als Zuschuss und zu 50 % als Darlehen gewährt – die Hälfte ist also geschenkt! Die Rückzahlung erfolgt frühestens fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer – und zwar nur dann, wenn ein entsprechender Verdienst vorhanden ist. Es sind höchstens 77 Raten mit einem Betrag von 130 € zurückzuzahlen, also in der Regel maximal 10.010 €. Wird das Darlehen in einer Summe gezahlt, gibt es sogar noch Rabatt. Das BAföG-Darlehen, das außerdem zinslos ist, ist also nicht vergleichbar mit Schulden, die man z. B. bei einer Bank hat.
Rechenbeispiel:
3 Jahre Bachelor + 2 Jahre Master = 5 Jahre Studium = 60 Monate
60 Monate x 812 €: 48.720 €
maximales Darlehen: 10.010 €
geschenkt: 38.710 €
Bei voller Förderung ist das Verhältnis aus Zuschuss und Darlehen nicht 50:50, sondern fast 80:20!
2. „Meine Eltern haben ein eigenes Haus und gerade geerbt. Deswegen kriege ich eh nix!“
Falsch! Das Vermögen der Eltern ist für die Bewilligung von BAföG nicht von Relevanz, sondern nur das Einkommen.
3. „Meine Eltern sind selbständig bzw. Freiberufler – da gibt’s doch nie BAföG!“
Falsch! Selbständigkeit oder Gewerbetätigkeit der Eltern stehen einem Anspruch nicht im Wege. Die Berechnung des BAföG erfolgt durch ein Freibetragssystem, das die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers und seiner Familie berücksichtigt. So ist es auch bei guten finanziellen Verhältnissen möglich, BAföG zu beziehen, wenn die Eltern für den Unterhalt weiterer Personen, z. B. Geschwister, Großeltern, aufkommen müssen.
4. „Lohnt sich der ganze bürokratische Aufwand überhaupt?“
Viele Studierende mit einem geringen Anspruch auf Förderungsleistungen stellen keinen Antrag. Dabei geht ihnen Geld verloren, denn auch geringe Förderungsbeträge summieren sich über das gesamte Studium zu einem ansehnlichen Betrag. 50 € im Monat sind fast 2.000 € bis zum Bachelor – und davon ist die Hälfte geschenkt. Außerdem können sich BAföG-Empfänger*innen von der GEZ befreien lassen und profitieren aktuell z. B. gerade vom Heizkostenzuschuss.
5. „Der Antrag ist so kompliziert – das kann ich nicht!“
Den Antrag stellt ihr mit Hilfe eines Online-Portals. Dort gibt es auch Erklärungen zu den einzelnen Punkten. Außerdem könnt ihr euch bei Fragen auch an eure Sachbearbeiter*innen wenden.
6. Wenn ich mehr als 520 Euro verdiene, verliere ich automatisch meinen BAföG-Anspruch.
Falsch! Wenn man über der Freibetragsgrenze liegt, wird das darüber liegende Einkommen vom BAföG abgezogen. Der Anspruch geht aber nicht generell verloren.
7. Die Eltern meines Freundes verdienen ungefähr so viel wie meine. Wenn sein BAföG-Antrag abgelehnt wurde, brauch ich es gar nicht erst versuchen.
Oder auch:
8. BAföG kriegen nur Studierende aus finanziell schwachen Familien
Das ist falsch. Das Einkommen der Eltern ist nur ein Punkt bei der Berechnung. Es spielen auch noch zahlreiche weitere Faktoren wie Werbungskosten oder Freibeträge für Geschwisterkinder hinein. Zudem hast du ggf. Anspruch auf eine Teilförderung, falls deine verheirateten Eltern oder getrennt lebenden Elternteile zu den Besserverdienern gehören. Die Freibeträge wurden zuletzt in diesem Jahr angepasst, so dass jetzt noch mehr Studierende Anspruch auf BAföG haben.
9. Ich bin zu alt!
Die Altersgrenze für eine Förderung mit BAföG liegt seit August 2022 bei 45 Jahren – früher war es 30 bzw. 35 beim Master. Entscheidend ist jeweils das Alter bei Beginn des Studiums oder der sonstigen Ausbildung.
Na? Wollt ihr jetzt einen Antrag stellen. Dann lasst euch auch von folgendem Fake News nicht abhalten:
10. BAföG kann man nur zum Beginn des Studiums beantragen
An diesem Mythos ist nichts dran. Denn du kannst das BAföG während deiner gesamten Studienzeit beantragen. Natürlich bekommst du mehr finanzielle Unterstützung, wenn du dich direkt zu Beginn deines Studiums darum kümmerst, denn eine rückwirkende Auszahlung der Förderung ist nicht möglich.